Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 3 Anwendungsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3#abs-1 (1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3#abs-2 (2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
nicht angewandt werden dürfen.
Änderungsverlauf
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2927)
BGBl. 2011 I S. 2927
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